Heute sind alle rechtlichen Vorschriften zu Futtermitteln in der Futtermittelverordnung (FuttMV) festgehalten. In der Futtermittelverordnung ist unter anderem festgehalten, welche Futtermittel zugelassen sind und wie diese gekennzeichnet werden müssen. In sieben Paragraphen werden Form und Inhalt der verbindlichen Mindestangaben, der freiwilligen Angaben, der Angaben zu Zusatzstoffen und der dazugehörigen Toleranzen vorgeschrieben. Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel
Einzelfuttermittel sind einzelne Grundstoffe, die quasi nur aus einer “Zutat” bestehen. Alle Einzelfuttermittel sind in Anlage 1 der Futtermittelverordnung aufgeführt. Beispiele für Einzelfuttermittel sind Tiermehl, Bruchreis oder Maiskleber - insgesamt werden über 150 Einzelfuttermittel definiert. Mischfuttermittel bestehen aus verschiedenen Einzelfuttermitteln, die in absteigender Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile angegeben werden müssen (§ 13 Abs. 2 Satz 2 FuttMV).
(2) Die Angaben über die Zusammensetzung müssen enthalten:
2. bei Mischfuttermitteln für Hunde und Katzen die enthaltenen Einzelfuttermittel in vom Hundert oder in der absteigenden Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile.
Hierbei können Einzelfuttermittel in Gruppen zusammengefaßt werden, die in Anlage 2b (zu § 13 Abs. 3 Satz 1) aufgeführt sind. Für Katze sind vor allem folgende Gruppen relevant:
Fleisch und tiereische Nebenerzugnisse
Alle Fleischteile geschlachteter warmblütiger Landtiere, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht, sowie alle Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung von Tierkörpern.
Fisch und Fischnebenerzeugnisse
Fische oder Fischteile, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht, sowie die Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung.
Das bedeutet, dass bei derartig deklarierten Futtermitteln wirklich alles enthalten sein kann, was bei der Verarbeitung von warmblütigen Landtieren bzw. Fischen anfällt. Es wird weder ausgewiesen, um welche Art von Tier es sich handelt noch, welchen Anteil Fleischteile im Verhältnis zu Nebenerzeugnissen haben.
Eine Liste aller nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermittel wurde von der Normenkommission für Einzelfuttermittel im Zentralausschuß der Deutschen Landwirtschaft veröffentlicht.
Zusätzlich müssen nach § 13 Abs. 1 FuttMV für Alleinfuttermittel folgende Inhaltsstoffe in Prozent der Originalsubstanz angegeben werden:
Außerdem sind Zusatzstoffe wir folgt zu kennzeichnen (§ 18 Abs. 1 FuttVM) Futtermittel-Zusatzstoff zusätzliche Angaben Antioxidantien bei Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln für Heimtiere die der Bezeichnung vorangestellte Angabe: “mit Antioxidans” Bentonit-Montmorillonit, Citronensäure Enzyme, Mikroorganismen Gehalt an wirksamer Substanz, Endtermin der Garantie des Gehaltes oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an, EG-Registernummer nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte “EG-Nummer” oder Spalte “Zulassungsnummer des Zusatzstoffs” oder Spalte “Kennnummer des Futtermittel-Zusatzstoffs” färbende Stoffe einschließlich Pigmente bei Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln für Heimtiere die der Bezeichnung vorangestellte Angabe: “mit Farbstoff” oder “gefärbt mit” Konservierungsstoffe bei Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln für Heimtiere die der Bezeichnung vorangestellte Angabe: “mit Konservierungsstoff” oder “konserviert mit” Kupfer Gehalt an Kupfer Sonstige zootechnische Zusatzstoffe, Kokzidiostatika oder Histomonostatika Gehalt an wirksamer Substanz, Endtermin der Garantie des Gehaltes oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an, Zulassungs- Kennnummer des Betriebes nach Artikel 19 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 Vitamin a und Vitamin D Gehalt an wirksamer Substanz, Endtermin der Garantie des Gehaltes oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an Vitamin E Gehalt, ausgedrückt in Äquivalenten von Alpha-Tocopherolacetat, Endtermin der Garantie des Gehaltes oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an Tiermehl oder Fleischmehl?
Wenn nicht alle Bestandteile tierischer Herkunft unter der pauschalen Gruppe “Fleisch und tierirsche Nebenerzeugnisse” bzw. “Fisch und Fischnebenerzeugnisse” zusammengefaßt sind, müssen die Einzelfuttermittel tierischer Herkunft jeweils aufgeführt sein. Hierbei gilt es, zwischen Tiermehl (bzw. Geflügelmehl oder Fischmehl) und Fleischmehl zu unterscheiden.
Zunächst zum Tiermehl. Die Definitionen lauten gemäßt Anlage 1a (zu den §§ 4, 5 und 13):
Tiermehl
Erzeugnis, das durch Erhitzen, Trocknen und Mahlen von Körpern und Körperteilen warmblütiger Landtiere gewonnen wird und dessen Fett teilweise extrahiert oder physikalisch entzogen sein kann. Es muss soweit wie technisch möglich von Horn, Borsten, Haaren und Federn sowie Magen- und Darminhalt frei sein
Geflügelmehl
Erzeugnis, das durch Erhitzen, Trocknen und Mahlen von Nebenprodukten der Geflügelschlachtung gewonnen wird. Es muss so weitwie technisch möglich von Federn frei sein
Fischmehl
Erzeugnis, das beim Verarbeiten ganzer Fische oder von Fisch teilen anfällt, dem Öl teilweise entzogen und der Fischpresssaft wieder zugesetzt worden sein kann
Tier-, Geflügel- und Fischmehl können also neben dem Muskelfleisch auch alle anderen Innereien und Körperteile enthalten außer Horn, Borsten, Haare, Federn. Magen- und Darminhalte sind bei Geflügelmehl und und Fischmehl nicht ausgeschlossen.
Der Begriff Fleischmehl oder speziell Geflügelfleischmehl soll sich in Tierfutteretiketten im Gegensatz zur Bezeichnung Tiermehl oder Geflügelmehl auf reines Muskelfleisch als Ausgangsprodukt beziehen.
Dafür gibt es aber keine Grundlage in der aktuellen Futtermittelverordnung. In der Verordnung des Bundesministers für Land und Forstwirtschaft, mit der Bestimmungen zur Durchführung des Futtermittelgesetzes 1999 wird Fleischmehl noch wie folgt definiert:
Erzeugnis, das durch Trocknen und Mahlen von Fleischteilen und Knochen geschlachteter Nutztiere gemäß Art. 2 Z 3 der RL 90/667 gewonnen wird und praktisch frei von Haaren, Hufen, Hörnern, Haut, Blut und Magen- und Darminhalt, Rückständen sowie Splittern und scharfkantigen Knochenteilen ist.
In der Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 2007 (BGBl. I S. 770), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 19. Januar 2008 (BGBl. I S. 35), ist stattdessen eine ähnlich klingende Defintion für Fleischknochenmehl enthalten:
Erzeugnis, das durch Erhitzen, Trocknen und Mahlen von Körperteilen warmblütiger Landtiere gewonnen wird und dessen Fett teilweise extrahiert oder physikalisch entzogensein kann. Es muss soweit wie technisch möglich von Horn, Borsten, Haaren und Federn sowie von Magen- und Darminhalt frei sein.
Im “Lehrbuch für Studenten der Agrarwissenschaften” von Menke und Huss (Verlag Eugen Ulmer, Stuttgar) findest sich folgende Aussage zu Fleischmehl:
Werden ausschließlich Fleischteile von geschlachteten, warmblütigen Landtieren durch Trocknen und Mahlen verarbeitet, so entstehen je nach dem Anteil an Knochen Fleisch(futter)mehle (min. 72% Rohprotein) oder Fleischknochenmehle (min. 40% Rohprotein). Beide Produkte müssen bis auf unvermeidbare Anteile frei von Haaren, Federn, Horn, Haut und Blut sowie Magen- und Darminhalt sein…
EU-Richtlinien und Verordnungen Was ist Fleisch?
Zumindest für den Begriff Fleisch gibt es eine klare Definition in der VERORDNUNG (EG) Nr. 853/20 4 (”mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs”):
alle genießbaren Teile der in den Nummern 1.2 bis 1.8 genannten Tiere, einschließlich Blut; 1.2. „Huftiere” Haustiere der Gattungen Rind (einschließlich Bubalus und Bison), Schwein, Schaf und Ziege sowie als Haustiere gehaltene Einhufer; 1.3. „Geflügel” Farmgeflügel, einschließlich Tiere, die zwar nicht als Haustiere gelten, jedoch wie Haustiere aufgezogen werden, mit Ausnahme von Laufvögeln; 1.4. „Hasentiere” Kaninchen, Hasen und Nagetiere; 1.5. „frei lebendes Wild” frei lebende Huf- und Hasentiere sowie andere Landsäugetiere, die für den menschlichen Verzehr gejagt werden und nach dem geltenden Recht des betreffenden Mitgliedstaats als Wild gelten, einschließlich Säugetiere, die in einem geschlossenen Gehege unter ähnlichen Bedingungen leben wie frei lebendes Wild, und frei lebende Vogelarten, die für den menschlichen Verzehr gejagt werden. 1.6. „Farmwild” Zuchtlaufvögel und andere als die in Nummer 1.2 genannten Landsäugetiere aus Zuchtbetrieben; 1.7. „Kleinwild” frei lebendes Federwild und frei lebende Hasentiere; 1.8. „Großwild” frei lebende Landsäugetiere, die nicht unter die Begriffsbestimmung für Kleinwild fallen;
Was darf alles in die Nebenprodukte?
Darüber hinaus wird auch durch eine EU-Verordnung (VERORDNUNG (EG) Nr. 1774/2002) geregelt, welche nicht zum menschlichen Verzehr geeigneten tierischen Nebenprodukte dem Tierfutter zurgesetzt werden dürfen.
Dieser Verordnung zufolge dürfen ausschließlich Stoffe verwendet werden, die hygienisch einwandfrei sind, so dass von ihnen keine Gefährdung für die Gesundheit von Mensch und Tier ausgeht. Hierzu zählen auch Schlachtnebenprodukte von als für den menschlichen Verzehr tauglich beurteilten Tieren. Hinzu kommen als genussuntauglich bewertet, aber hygienisch einwandfreie Teile, kommerziell nicht vermarktbare Teile (z.B. aus kulturellen Gründen abgelehnte Teile), Hufe, Hörner, Schweineborsten und Federn, Blut und einiges mehr. Entscheidend ist, dass nur Nebenprodukte von Tieren, die eine entsprechende Fleischuntersuchung und Beurteilung nach dem Standard für Lebensmittel durchlaufen haben, für die Futtermittelproduktion zugelassen wird.
Liebe Grüße
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